top of page

SATZUNG GOLF CLUB BAD MERGENTHEIM

  1. Name und Sitz

    1. Der Verein führt den Namen „Golf-Club Bad Mergentheim e.V.“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Mergentheim unter Nr. 281 am 04. Januar 1971 eingetragen.
      Der Verein hat seinen Sitz in Igersheim.

       

  2. Zweck

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung: Zweck des Vereins ist die Förderung des Golfsports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung eines Golfplatzes und seiner Einrichtungen sowie durch Förderung des Golfspiels verwirklicht.

    2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

    4. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    5. Der Verein darf Rücklagen bilden, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
       

  3. Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1970.

     

  4. Mitgliedschaft
    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

    1. Ordentliche Mitglieder

    2. Außerordentliche Mitglieder

    3. Zweitmitglieder

    4. Ehrenmitglieder

    5. Fernmitglieder

    6. Firmenmitglieder


    Für die jeweilige Mitgliedschaft gelten folgende Bestimmungen:

    1. Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, sollen sich an der Vereinsarbeit bestätigen und den Golfsport betreiben.

    2. Außerordentliche Mitglieder sind:

      1. jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

      2. Mitglieder ab 19 bis 27 Jahren in Ausbildung / Wehr- Hilfsdienst u.ä.

      3. fördernde und passive Mitglieder, die die Vereinstätigkeit unterstützen, ohne den Golfsport zu betreiben.

      4. Außerordentliche Mitglieder können auch juristische Personen, Gesellschaften oder Vereine sein.

    3. Zweitmitglied kann werden, wer nachweislich ordentliches Mitglied eines anderen deutschen Golfclubs ist.

    4. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung aufgrund ihrer besonderen Verdienste um den Verein auf Antrag des Vorstands ernannt.

    5. Fernmitglieder sind Personen, deren Lebensmittelpunkt 100 km und weiter von Igersheim entfernt ist und die nicht Mitglied in einem anderen dem DGV angeschlossenen Golfclub sind.

    6. Firmenmitglieder sind juristische Personen oder Personengesellschaften, sie benennen die jeweils Spielberechtigten. Über die Anträge entscheidet der Vorstand.
       

  5. Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.

    2. Der schriftliche Aufnahmeantrag – auf Vereinsformularen – ist an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen – bis zum 18. Lebensjahr – ist der Antrag außerdem vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich mit seiner Unterschrift für die Zahlungsverpflichtung des Minderjährigen.

    3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Bewerber etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

    4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss, bei juristischen Personen, Gesellschaften, Vereinen auch durch Auflösung.

    5. Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er sollte bis spätestens am 31. Oktober eines Jahres gemeldet sein.

    6. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

      1. Rückstände mit der Zahlungsverpflichtung nach der Satzung und der Beitragsordnung;

      2. wiederholte Verstöße gegen die Satzung und gegen die Interessen des Vereins.

    7. Der beabsichtigte Streichungs- uns Ausschließungsbeschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich bekannt zu geben, mit der Möglichkeit, sich innerhalb 4 Wochen nach Zugang zu äußern.

    8. Die Haftung der Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens oder auf Rückzahlung ihrer Zuwendungen.
       

  6. Rechte der Mitglieder
    Jedes Mitglied hat nach Maßgabe der Satzung, Haus- und Platzordnung das Recht, die Clubeinrichtungen zu benützen, an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen und Gäste einzuführen. Aktives und passives Wahlrecht haben die ordentlichen Mitglieder.

     

  7. Beiträge, Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und Umlage

    1. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages, eventuelle Umlagen und Investitionsumlagen werden für das laufende Jahr von der Mitgliederversammlung beschlossen. Bis zu einer erneuten Beschlussfassung bleibt die Höhe der Umlage und Beiträge unverändert. Eine Investitionsumlage kann auch nach Abschluss der Investition für neu eingetretene Mitglieder festgesetzt werden, soweit die Investition, die vor ihrem Eintritt finanziert wurde, noch nachhaltige Vorteile bringt.

    2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder, Zweitmitglieder, Fernmitglieder und Firmenmitglieder werden vom Vorstand festgesetzt.

    3. Die Höchstgrenzen für Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Mitgliedsumlagen sind im Sinne des § 52 Abs. 1 AO zu beachten.

    4. Der Jahresbeitrag ist vier Wochen nach der Jahresmitgliederversammlung fällig. Entgegen Satz 1 kann der Vorstand den Jahresbeitrag in vier gleichen Raten jeweils zum 15. der Monate März, Juni, September und Dezember einziehen. Entgegen Satz 1 und 2 kann der Vorstand ab 1. Januar 2016 den Jahresbeitrag in monatlichen Raten jeweils zum 3. Werktag eines Monats einziehen. Zahlungen können nur mit Einzugsermächtigung erfolgen. Sollte diese vom Mitglied gekündigt werden oder nicht durchführbar sein, wird der komplette Jahresbeitrag für das jeweilige Jahr fällig.

    5. Der Vorstand ist befugt, einem Mitglied, das in eine finanzielle Notlage geraten ist, auf Antrag für die Zeit der Notlage den Jahresbeitrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

    6. Die Spielberechtigung ist vom fristgemäßen Eingang der Zahlungen nach § 7 Nr. 4 abhängig.

    7. Im Falle unsportlichen Verhaltens eines Mitglieds kann der Vorstand eine befristete und/oder ein befristetes Turnierverbot auf Vorschlag des Spielausschusses verhängen.
       

  8. Vereinsorgane
    Die Organe des Vereins sind:

    1. der Vorstand

    2. die Mitgliederversammlung

    3. der Ehrenausschuss
       

  9. Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus:

      1. Präsident/in

      2. Vizepräsident/in

      3. Vorstand Finanzen

      4. Vorstand Jugend

      5. Vorstand Sport

      6. Vorstand Platz

      7. Vorstand Marketing und Öffentlichkeitsarbeit

    2. Gesetzlicher Vertreter des Vereines im Sinne des § 26 BGB ist der/die Präsident/in und der/die Vizepräsident/in. Sie vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

    3. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder gewählt werden.

    4. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

    5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. Die Amtsdauer des Zugewählten endet mit der Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder.

    6. Das Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
       

  10. Aufgaben des Vorstandes

    1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Auslagen können erstattet werden.

    2. Der Präsident – bei dessen Verhinderung der Vizepräsident – beruft die Vorstandssitzung schriftlich mit Tagesordnung ein.

    3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.

    4. Über die Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden und Protokollführer abzuzeichnen.
       

  11. Ausschüsse

    1. Zur Unterstützung, Beratung und Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen.

      1. Spielleitungs- und Vorgabeausschuss

      2. Werbungs- Presse- Öffentlichkeitsarbeit

      3. Spielführer für alle Abteilungen: Aktive – Damen- und Seniorenabteilung

      4. Jugendwart

    Die Zuständigkeitsbereiche werden in einer jeweiligen Geschäftsordnung festgelegt.
     

  12. Ehrenausschuss
    Die Mitgliederversammlung wählt einen Ehrenausschuss. Er wird tätig, wenn Mitglieder gegen Entscheidungen des Vorstands gemäß. § 5 Nr. 6 und Nr. 7 Berufung einlegen. Der Ehrenausschuss entscheidet mehrheitlich und endgültig.

     

  13. Mitgliederversammlung

    1. Die erforderliche Mitgliederversammlung findet alljährlich möglichst innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres statt. Die Einladungen sind vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per einfachem Brief oder E-Mail-Schreiben bekannt zu geben. Die Einladung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese drei Werktage vor Ende der Einladungsfrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse versandt wurde. Fehlerhafte oder veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds.

    2. Die Tagesordnung muss enthalten:

      1. Erstattung des Jahresberichts

      2. Bericht des Schatzmeisters und des Kassenprüfers,

      3. Entlastung des Vorstandes,

      4. Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers, soweit satzungsgemäß erforderlich.

      5. Festsetzung der Jahresbeiträge

      6. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

      7. Bericht über sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen

      8. Anträge

    3. Über Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt sind.

    4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

    5. Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein - Stimmen. Stimmenhaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten und bei seiner Verhinderung des Vizepräsidenten den Ausschlag.
      Für die Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Ja- und Nein - Stimmen erforderlich.

    6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden wenn:

      1. der Vorstand es für notwendig erachtet,

      2. 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich mit Tagesordnung beim Vorstand einreicht.

    7. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet ist. Diese Niederschrift ist der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

      13a Ermächtigung zum Erlass von Vereinsordnungen

      1. Der Verein kann sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe geben. Insbesondere können folgende Vereinsordnungen erlassen werden:

        • Spielordnung

        • Haus- und Platzordnung

        • Richtlinien zum Datenschutz, insbesondere zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder durch den Golfclub Bad Mergentheim e.V. und dem Deutschen Golfverband e.V.

      2. Über den Erlass, die Außerkraftsetzung und die Änderung von Vereinsordnungen entscheidet der Vorstand.
         

  14. Haftpflicht

    1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht

      1. für Personen- und Sachschäden auf dem Vereinsgelände,

      2. für auf dem Vereinsgelände oder in den Räumen des Vereins abhanden gekommenen oder beschädigte Gegenstände.

    2. Rechte der Mitglieder aus den vom Verein abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben vom Vorstehenden unberührt.
       

  15. Auflösung des Vereins
    Bei einer Auflösung des Vereins wird das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen der gemeinnützigen Württembergischen Golf-Verband e.V. Stuttgart, alternativ dem Württembergischen Landessportbund, Sportkreis Tauber, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung zu anerkannt gemeinnützigen Zwecken des Sports zur Verfügung gestellt.

bottom of page